Bauen

Um den Wunsch so rasch als möglich verwirklichen zu können, sollten Sie sich vorher um alle Details kümmern und nichts dem Zufall überlassen. Führen Sie deshalb vor Planungsbeginn ein Gespräch mit der zuständigen Baubehörde bzw. nehmen Sie die Bauberatung mit dem Bausachverständigen der Gemeinde Seiersberg kostenlos in Anspruch. Die Bauberatung findet 1 x monatlich statt. Die genauen Termine finden Sie hier.  

Wobei wir Ihnen noch helfen können:

  • Welche Gesetze bzw. Verordnungen sind beim Bauen einzuhalten
  • Welche verschiedenen Arten von Bauvorhaben kennt das Stmk. Baugesetz
    (bewilligungspflichtige - anzeigepflichtige - bewilligungfreie)
  • In welcher Form habe ich ein Ansuchen zu stellen und welche Unterlagen brauche ich
  • Welche Formulare  gibt es und wann brauche ich sie 
  • Auskünfte zu Ihrem bestehenden Bauakt
  • Auskünfte zu Teilungs- und Raumordnungsangelegenheiten
  • Auskünfte zu Straßen-, Wasser- und Kanalangelegenheiten

Bei uns erhalten Sie:

  • sämtliche Formulare rund ums Bauen und Wohnen
  • Formulare für Förderungen
  • Auszüge aus der Digitalen Katastermappe, dem Flächenwidmungsplan
    sowie den Naturstandsdaten
  • Grundbuchsauszüge
  • Kehrbücher
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Auflageentwurf des örtlichen Entwicklungskonzeptes

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Auflageentwurf des örtlichen Entwicklungskonzeptes

  • Das örtliche Entwicklungskonzept 4.00 soll das Konzept von 2002 ablösen und stellt die Weichen für die nächsten 15 Jahre.
  • Gemeinden sind dazu vonseiten des Landes verpflichtet.
  • Hauptaugenmerk liegt bei der Erhaltung der Flächen. Nur geringfügige Neuausweisungen
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Lärmschutzverordnung

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Beim Hämmern, Bohren, Sägen,...

Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten sind nur Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 19.00 Uhr und an Samstagen von 08.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 18.00 Uhr erlaubt.

Dies gilt für alle lärmerzeugenden Arbeiten, egal ob in der Wohnung, in der Garage, am Balkon, in Gärnten oder Höfen.

Beim Radio hören,...

Musik hören im Freien wird auch nur in Zimmerlautstärke akzeptiert- dies gilt auch für Autoradios!

Beim Bellen, Krähen,...

Tiere, die auf Grund häufiger Lautäußerungen (bellen, krähen,...) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr nicht im Freien oder in öffenen Räumen gehalten werden.

Ausgenommen von diesem Verbot ist lediglich die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft.

Beim Rasenmähen, Häckseln,...

Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 19.00 Uhr und an Samstagen von 08.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 18.00 erlaubt.

Ausgenommen sind lediglich Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Parkanlangen etc.), sowie Arbeiten von landwirtschaftlichen Betrieben.

Privatenrennfahren und Motor laufen lassen,...

Außerhalb von Straßen mit öffentlichen Verkehr ist die Inbetreibnahme von Kraftfahrzeugen verboten, sofern sie nicht sachlich gerechtfertigt ist. Diese Bestimmung gilt insbesondere für private Wege, Straßen, Parkplätze, Tiefgaragen,...

Verboten sind somit insbesondere "private Rennstrecken" und das umweltschädigende Warmlaufenlassen von Fahrzeugen. Sachlich gerechtfertigt hingegen wäre z.B. die Inbetriebnahme im Rahmen eines Geberbebetriebes.


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Um den Wunsch so rasch als möglich verwirklichen zu können, sollten Sie sich vorher um alle Details kümmern und nichts dem Zufall überlassen. Führen Sie deshalb vor Planungsbeginn ein Gespräch mit der zuständigen Baubehörde bzw. nehmen Sie die Bauberatung mit dem Bausachverständigen der Gemeinde Seiersberg kostenlos in Anspruch. Die Bauberatung findet 1 x monatlich statt. Die genauen Termine finden Sie hier.  

Wobei wir Ihnen noch helfen können:

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  • Welche verschiedenen Arten von Bauvorhaben kennt das Stmk. Baugesetz
    (bewilligungspflichtige - anzeigepflichtige - bewilligungfreie)
  • In welcher Form habe ich ein Ansuchen zu stellen und welche Unterlagen brauche ich
  • Welche Formulare  gibt es und wann brauche ich sie 
  • Auskünfte zu Ihrem Bauakt Auskünfte zu Teilungs- und Raumordnungsangelegenheiten
  • Auskünfte zu Straßen-, Wasser- und Kanalangelegenheiten

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Ansprechpersonen

 

 

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Nach dem Hausbau

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Ende des Bauvorhabens

Wenn Sie Ihr Bauvorhaben soweit abgeschlossen und auch die Aufschließungen Ihres Hauses durchgeführt haben, dann müssen Sie der zuständigen Behörde diesen Umstand melden. Dies erfolgt je nach Rechtslage in Ihrem Bundesland durch ein Ansuchen um Benützungsbewilligung oder durch eine Fertigstellungsanzeige. Einen Hinweis darauf, welche Maßnahme bei Ihnen erforderlich ist, find Sie wahrscheinlich im Baubewilligungsbescheid.

Benützungsbewilligung

Damit Sie Ihr Haus auch nutzen und bewohnen dürfen, müssen Sie zuvor bei Ihrer Gemeinde . um eine Benützungsbewilligung ansuchen. Durch die Erteilung der Benützungsbewilligung wird seitens der Behörde festgestellt, ob Ihr Bauvorhaben vorschriftsmäßig ausgeführt worden ist und damit benützt werden darf.

Je nach Rechtslage in Ihrem Bundesland kann es sein, dass diesem Antrag folgende Überprüfungsbefunde beizulegen sind:

  • Bescheinigung über die bewilligungsgemäße Ausführung und den Bauvorschriften des Landes entsprechende Bauausführung
  • Überprüfungsbefund Rauchfangkehrerbetrieb
  • Überprüfungsbefund Elektroinstallationsfirma
  • Überprüfungsbefund der Heizanlagen
  • Bescheinigung über Dichtheit der Rohrleitungen etc.

Fertigstellungsanzeige

In einigen Bundesländern ist der Abschluss Ihres Bauvorhabens durch eine Fertigstellungsanzeige anzuzeigen.

Je nach Rechtslage kann es sein, dass der Anzeige folgende Überprüfungsbefunde beizulegen sind:

  • Lageplan mit Bescheinigung über die lagerichtige Ausführung des Bauvorhabens
  • Bestätigung über die vorschriftsmäßige Ausführung
  •  Vorlage der Überprüfungsbefunde des Prüfungsingenieurs oder der Prüfungsingenieurin
  • Bestandpläne
  • Rauchfangbefund
  • Kanalbefund
  • Wasserleitungsbefund
  • Gas- und Elektroinstallationsbefunde etc.

TIPP

Da in jedem Bundesland und in jeder Gemeinde diesbezüglich unterschiedliche Richtlinien gelten, ist es empfehlenswert, wenn Sie sich direkt an Ihre Baubehörde wenden.