Lärmschutzverordnung
Beim Hämmern, Bohren, Sägen,...
Alle im Hauswesen anfallenden lärmerzeugenden Arbeiten sind nur Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 19.00 Uhr und an Samstagen von 08.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 18.00 Uhr erlaubt.
Dies gilt für alle lärmerzeugenden Arbeiten, egal ob in der Wohnung, in der Garage, am Balkon, in Gärnten oder Höfen.
Beim Radio hören,...
Musik hören im Freien wird auch nur in Zimmerlautstärke akzeptiert- dies gilt auch für Autoradios!
Beim Bellen, Krähen,...
Tiere, die auf Grund häufiger Lautäußerungen (bellen, krähen,...) dazu neigen, die Nachtruhe zu stören, dürfen in Wohngebieten in der Zeit von 22.00 bis 7.00 Uhr nicht im Freien oder in öffenen Räumen gehalten werden.
Ausgenommen von diesem Verbot ist lediglich die Tierhaltung im Rahmen einer Landwirtschaft.
Beim Rasenmähen, Häckseln,...
Montag bis Freitag in der Zeit von 08.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 19.00 Uhr und an Samstagen von 08.00 bis 12.00 und von 14.00 bis 18.00 erlaubt.
Ausgenommen sind lediglich Arbeiten an Grünflächen, die öffentlichen Zwecken dienen (z.B. Parkanlangen etc.), sowie Arbeiten von landwirtschaftlichen Betrieben.
Privatenrennfahren und Motor laufen lassen,...
Außerhalb von Straßen mit öffentlichen Verkehr ist die Inbetreibnahme von Kraftfahrzeugen verboten, sofern sie nicht sachlich gerechtfertigt ist. Diese Bestimmung gilt insbesondere für private Wege, Straßen, Parkplätze, Tiefgaragen,...
Verboten sind somit insbesondere "private Rennstrecken" und das umweltschädigende Warmlaufenlassen von Fahrzeugen. Sachlich gerechtfertigt hingegen wäre z.B. die Inbetriebnahme im Rahmen eines Geberbebetriebes.


