Staatsbürgerschaft

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Staatsbürgerschaft

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Die österreichische Staatsbürberschaft kann durch Abstammung, Verleihung, Erstreckung der Verleihung etc. erworben werden.
Die Erwerbsart durch Abstammung bedeutet, dass ein eheliches Kind mit der Geburt automatisch Staatsbürger wird, wenn ein Elternteil zu diesem Zeitpunkt österreichische/r StaatsburgerIn ist bzw. zum Zeitpunkt des Todes österreichische/r StaatsbürgerIn war. Uneheliche Kinder erwerben automatisch die Staatsbürgerschaft, wenn die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt österreichische Staatbügerin ist, ohne dass auf den Geburtsort des Kindes oder die Staatsangehörigkeit des unehelichen Vaters Rücksicht genommen wird.

Die Erwerbsart durch Verleihung gilt vor allem für Fremde, die sich in Österreich niedergelassen haben und sich nun zur Gänze integrieren wollen.

Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an eine/n Fremde/n kann unter bestimmten Voraussetzungen auch auf den/die Ehegattin und die minderjährigen, ledigen Kinder erstreckt werden.

Die Frist (Dauer ds Hauptwohnsitzes in Österreich) für die Verleihung beträgt in der Regel zehn Jahre. Diese kann unter besonderen berücksichtigungswürdigen Gründen auf sechs bzw. vier Jahre herabgesetzt werden.

Genauere Informationen über die oben angeführten und weitere im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelte Möglichkeiten des Erwerbs der österreichischen Staatsbürgerschaft erhalten Sie bei der Staatsbürgerschaftsabteilung des Amtes der Landesregierung Ihres Hauptwohnsitzes. Das Verfahren zur Verleihung der Staatsbürgerschaft wird vom jeweiligen Amt der Landesregierung durchgeführt.