Meldung Sozialversicherung

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Sozialversicherung

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Grundsätzlich muss die Meldung über die Geburt des Kindes verpflichtend von dem/der Versicherten, d.h. entweder dem Vater oder der Mutter, an die Sozialversicherung vorgenommen werden. Es kann auch sein, dass die Meldung bereits von dem/der ArbeitgeberIn des Vaters oder der Mutter abgegeben worden ist.

Achtung: Die Meldung über die Mitversicherung des neugeborenen Kindes sollte unverzüglich bei dem/der ArbeitgeberIn erstattet werden, damit das Kind gemeldet wird. Das Kind ist automatisch mitversichert. Krankenscheine sind bei dem/der ArbeitgeberIn erhältlich.

Das Kind bekommt automatisch nach einigen Monaten eine grüne Sozialverischerungskarte zugeschickt. Sollte dies nicht der Fall sein, ist es empfehlenswert, bei der Sozialversicherung vorzusprechen.

mitzubringendes Dokument:

  • Geburtsurkunde des Kindes

zuständige Behörde:

  • die Sozialversicherung der Mutter oder des Vaters

Hinweis: Das Kind kann bei Vater und/oder Mutter mitversichert werden. Falls der Vater nicht auf der Geburtsurkunde vermerkt ist, das Kind aber bei ihm versichert werden soll, muss ein Vaterschaftsnachweis erbracht werden.

Abgenommen durch:
Bundesministerium für
Soziale Sicherheit, Generationen
und Konsumentenschutz