Mutterschutzgesetz
Mutterschutzgesetz
Die Mutterschutzbestimmungen dienen dem Schutz Ihrer Gesundheit als (werdende) Mutter und dem Schutz der Gesundheit Ihres Kindes. Sie können jedoch erst dann in Kraft treten, wenn Ihr/e ArbeitgeberIn von Ihrer Schwangerschaft Kenntnis hat. Die Schutzbestimmungen gelten für Arbeiterinnen, Angestellte, Lehrlinge, Heimarbeiterinnen (mit gewissen gesetzlichen Abänderungen), Hausgehilfinnen und gewisse Gruppen öffentlicher Bediensteter.
Hinweis: Für selbstständig erwerbstätige Frauen (in Gewerbe, Land- und Forstwirtschaft) gibt es besondere Mutterschutzregelungen. Sobald der/die ArbeitgeberIn Ihre Schwangerschaft zur Kenntnis genommen hat, stehen Sie unter Kündigungs- und Entlassungsschutz. Der/Die ArbeitgeberIn muss dies sofort dem zuständigen Arbeitsinspektorat melden und Ihnen eine Kopie dieser Meldung aushändigen. Sollten Sie früher als geplant entbinden, melden sie auch dies - soweit möglich - rechtzeitig Ihrem/Ihrer ArbeitgeberIn, damit Sie später bei der Berechnung der SChutzfrist und des Wochengeldes keine Probleme haben.
Schutzfrist
Schutzfrist bedeutet, dass Sie in den letzten acht Wochen vor der Geburt sowie acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden dürfen. Bei einer Mehrlings- oder Frühgeburt bzw. bei einem Kaiserschnitt gilt eine Schutzfrist von zwölf Wochen nach der Geburt. Kommt Ihr Kind früher als erwartet auf die Welt, so verlängert sich diese achtwöchige Schutzfrist um die Anzahl jener Tage, um die Ihr Kind früher geboren wurde, jedoch sind zwölf Wochen das Maximum.
Kündigungs- und Entlassungsschutz
Dieser gibt Ihnen die Sicherheit, dass Sie während der Schwangerschaft und bis zu den ersten vier Monaten nach der Geburt nicht gekündigt werden dürfen, sofern Ihr/e ArbeitgeberIn von Ihrer Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurde. Dies gilt nicht während einer Probezeit oder im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses.
Hinweis: Wenn Sie in Karenz gehen, dürfen Sie während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Wochen nach Ende der Karenz nicht gekündigt werden. Werden Sie jedoch gekündigt, bevor Ihr/e ArbeitgeberIn Kenntnis von Ihrer Schwangerschaft hat, dann müssen Sie ihm/ihr innerhalb von fünf Tagen die ärztliche Bestätigung über Ihre Schwagerschaft bringen. Sollte der/die ArbeitgeberIn sich nicht and die gesetzlichen Bestimmungen halten, können Sie beim Arbeits- und Sozialgericht eine Klage einbringen. Kommt es zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses, so ist diese Auflösung nur dann wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurde. Minderjährige brauchen dafür eine zusätzliche Bescheinigung der Arbeiterkammer oder des Arbeits- bzw. Sozialgerichts.
Arbeitsverbote
Während der Schwangerschaft und nach der Entbindung dürfen Mütter nicht mit schwerer körperlicher Arbeit beschäftigt werden. Folgende Umstände können u.a. zu einem Arbeitsverbot führen:
Heben und Tagen von schweren Lasten
Arbeiten, die überwiegend im Stehen verrichtet werden (auch wenn es Sitzgelegenheiten zum Ausruhen gibt)
Arbeiten, bei denen die werdene Mutter der Gefahr einer Berufserkrankung ausgesetzt ist
schädliche Einwirkungen, wie z.B. Staub, Gase, Dämpfe, Hitze, Kälte, Nässe etc.
Akord- bzw. Fliessbandarbeiten mit vorgeschriebenem Arbeitstempo
Tätigkeiten mit ständigem Sitzen, außer es besteht Gelegenheit zu kurzen Arbeitunterbrechungen
Arbeiten mit gesundheitsgefährdenen Stoffen
Beschäftigung auf Beförderungsmitteln
Arbeiten, bei denen nichtrauchende Schwangere Tabakrauch ausgesetzt sind, außer im Betrieb ist Rauchverbot, sind unzumutbar (z.B. Gastgewerbe)
Arbeiten mit bestimmten biologischen Stoffen
Wenn Sie eine Arbeit verrichten, die unter diese oben genannten Punkte fällt, muss Ihnen Ihr/e ArbeitgeberIn einen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen. Falls dies nicht möglich ist, ist der/die ArbeitgeberIn trotzdem verpflichtet, Ihnen Ihren Lohn weiterzuzahlen (allerdings ohne Berücksichtigung von Überstunden). Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Arbeitsverbote bei Ihrer Arbeit zu tragen kommen, wenden Sie sich an das Arbeitinspektorat. Bei Unkarheiten über Regelungen, die den Mutterschutz betreffen, wenden Sie sich bitte an die jeweilige Arbeiterkammer bzw. wenn Sie Gewerksschaftsmitglied sind, an Ihre Fachgewerkschaft. Auch in den Elternschulen finden Sie Gelegenheit, mit RechtsberaterInnen der Arbeiterkammer persönlich zu sprechen.
Wochengeld
-
Unselbstständig erwerbstätige Frauen
-
Selbstständig erwerbstätige Frauen
-
Geringfügig beschäftigte und freie Arbeitnehmerinnen
-
Sozialhilfe für mittellose werdende Mütter und Wöchnerinnen
Hinweis: Während des Wochengeldbezugs sind Untersuchungen (Behandlungen) im Zusammenhang mit der Schwangerschaft von der Ambulanzgebühr befreit. Weitere Informationen über Ausnahmen zum Behandlungsbeitrag - Ambulanz erhalten Sie bei Ihrer Gebietskrankenkasse.
Unselbstständige erwerbsstätige Frauen
Unselbstständige erwerbstätige Frauen bekommen für die Zeit der Schutzfrist Wochengeld. Frist: Ab Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Geburt kann das Wochengeld beantragt werden. Höhe des Wochengeldes: Das Wochengeld ist so hoch wie der Durchschnitssnettoverdienst der letzten drei vollen Kalendermonate. Sonderzahlungen werden in Form eines Zuschlages zum Wochengeld abgegolten. Beziehen Sie jedoch Karenzgeld, Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe, wird das Wochengeld anders berechnet (fragen Sie bei der Gebietskrankenkasse nach). Ausbezahlt wird das Wochengeld im Nachhinein, d.h. ca. vier Wochen nach Antragstellung bekommen Sie Ihr Geld. Sollten Sie jedoch nach diesen vier Wochen noch immer nichts von Ihrer Krankenkasse gehört haben, dann wenden Sie sich bitte an Ihre/n SachbearbeiterIn.
Hinweis: Besteht Gefahr für Leben und Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung, so kann unter Vorlage einer fachärztlichen Bestätigung von der Arbeitsinspektion bzw. vom Amtsarzt vor Beginn der Schutzfrist eine völlig oder eine befristete Dienstfreistellung verfügt werden. Für die Zeit einer solchen Freistellung wird von der zuständigen Krankenkasse ein "vorgezogenes Wochengeld" bezahlt.
Mitzubringende Dokumente: Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin, Arbeits- und Entgeltbestätigung für das Wochengeld (erhältlich bei der Krankenkasse), "Mitteilung über den Leistungsanspruch" (ein Computerausdruck, der Beginn, Höhe und Ende des Anspruches enthält), die Sie nur dann benötigen, wenn Sie unmittelbar vor Beginn der achtwöchigen Schutzfrist Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzgeld (für Geburten bis 31. Dezember 2001) bzw. Kinderbetreuungsgeld (für Geburten ab 1.Känner 2002) erhalten haben. Diese ist beim zuständigen Arbeitsmarktservice erhältlich. zuständige Behörde: die Krankenkasse
Selbstständig erwerbstätige Frauen
Slbstständig erwerbstätige Frauen erhalten für die Zeit der Schutzfrist Betriebshilfe/Wochengeld. Wochengeld gebührt unter der Voraussetzung, dass eine geeignete Hilfe ständig zur Entlastung der Wöchnerin eingesetzt wird. In erster Linie ist an die Beschäftigung einer betriebsfremden Hilfe gedacht, die erst aus Anlass der Mutterschaft der Unternehmerin eingestellt wird. Aber auch eine nichtbetriebsfremde Hilfe kann bei entsprechender Umverteilung der Arbeit die Unternehmerin entlasten. Die Zahlung eines Entgeltes ist nicht erforderlich. Selbst Ehepartner, Verwandte oder Bekannte können im Betrieb aushelfen. Ausnahmsweise ist der Bezug von Wochengeld auch ohne Einsatz einer Hilfe möglich, wenn auf Grund der örtlichen Lage des Betriebes eine Hilfe nicht herangezogen werden kann oder wegen der Art der Berufsausübung nicht herangezogen werden darf. Die Hilfe kann entweder an mindestens vier Tagen der Woche oder zu 20 Wochenstunden eingesetzt werden. Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung muss aufrecht bleiben. Höhe des Wochengeldes: EUR 22,71 pro Tag
Geringfügig beschäftigte und freie Arbeitnehmerinnnen
Seit 1. Jänner 1998 ist es möglich, auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung eine Selbstversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung zu beantragen. Höhe des Wochengeldes: EUR 6,38 pro Tag. Auch freie Arbeitnehmerinnen erhalten ein fixes Wochengeld. Höhe des Wochengeldes: EUR 6,94 pro Tag . Freie Mitarbeiterinnen, die unter der Geringfügigkeitsgrenze beschäftigt sind, erhalten nur dann ein Wochengeld, wenn sie eine Selbstversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung beantragt haben. zuständige Behörde: die Krankenkasse
Sozialhilfe für mittellose werdende Mütter
Allein stehende oder mittellose schwangere Frauen, deren Ehegatte oder Lebensgefährte nur ein sehr niedriges oder kein ausreichendes Einkommen bezieht, haben Anspruch auf Sozialhilfeleistungen nach dem jeweiligen Landesgesetz. In manchen Bundesländern erhalten auch Studentinnen - sofern sie ihren Hauptwohnsitz im Bundesland haben - Sozialhilfe. Vorraussetzung: Es dürfen keine sonstigen Unterhaltsansprüche (z.B. gegenüber dem Ehegatten bzw. bei Minderjährigen gegenüber den noch unterhaltspflichtigen Eltern) oder sozial- und arbeitslosenversicherungsrechtliche Ansprüche der werdenden Mutter vorliegen.
Achtung: Wenn die Schwangere keinerlei Ansprüche auf Leistungen einer gesetzlichen Krankenversicherung hat, die für die Schwangerschaft und Entbindung im Spital durch die Sozialhilfe ermöglicht. Schwangeren und Müttern mit Säuglingen und Kleinkindern, die sich in einer akuten Krisensituation befinden, werden landesweit vorübergehende Wohnmöglichkeiten in Zimmern bzw. Wohnungen zur Verfügung gestellt. Auch eine entsprechend begleitende sozialarbeiterische Betreuung wird angeboten. zuständige Behörden: in Wien: Amt für Jugend und Familie; in den anderen Bundeslängern: Jugendabteilungen der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft.
Wenn Sie Fragen, die das Wochengeld betreffen, dann wenden Sie sich bitte an die jeweilige Arbeiterkammer bzw. wenn Sie Gewerkschaftsmitglied sind, an Ihre Fachgewerkschaft. Sie können aber auch gerne Ihre Frage an die RechtsberaterInnen der Arbeiterkammern, die regelmäßig in den Elternschulen vertreten sind, richten. Oder besuchen Sie die Homepage des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen.
Mutter-Kind-Pass
Der Mutter-Kind-Pass ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, die darin vorgesehenen Untersuchungen und Befunde sind jedoch wichtige Vorsorgen für Mutter und Kind. Weiters bildet der Mutter-Kind-Pass die Grundlage für den Anspruch auf den Mutter-Kind-Pass-Bonus bzw. Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe ab dem 21. Lebensmonat des Kindes.
Hinweis: Der Mutter-Kind-Pass sollte noch vor der 16. Schwangerschaftswoche angefordert werden.
Sie erhalten Ihren Mutter-Kind-Pass bei dem/der GynäkologIn, bei dem/der praktischen Arzt/Ärztin, in den Bezirksgesungheitsämtern, in den Fachambulatorien der Gebietskrankenkasse, in den Ambulanzen von Krankenanstalten mit geburtshilflichen Abteilungen und in den Schwangerenberatungsstellen.
Hinweis: Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen sind von der Ambulanzgebühr befreit. Weitere Informationen über Ausnahmen zum Behandlungsbeitrag - Ambulanz erhalten Sie bei Ihrer Gebietskrankenkasse.
Achtung: Um Anspruch auf den Mutter-Kind-Pass-Bonus bzw. auf Kinderbetreuungsgeld in voller Höhe ab dem 21. Lebensmonat zu haben, müssen alle bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres vorgesehenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (sowohl der Schwangeren als auch des Kindes) durchgeführt werden. Frist: Der Mutter-Kind-Pass-Bonus kann innerhalb von zwei Jahren ab dem ersten Geburtstag des Kindes beantragt werden. Für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld sind die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen bis zum Ende des 18. Lebensmonats des Kindes nachzuweisen, da ansonsten nur das halbe Kinderbetreuungsgeld gebührt (ab dem 21. Lebensmonat des Kindes). Als Nachweis für die Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen senden Sie die zwei Formblätter aus dem Mutter-Kind-Pass im Original, vor dem Ende des 18. Lebensmonats des Kindes, eingeschrieben an den zuständigen Krankenversicherungsträger. mitzubringende Dokumente: für den Mutter-Kind-Pass-Bonus : Antragsformular " Mutter-Kind-Pass-Bonus", Arztbestätigungen über Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (zwei Formblätter befinden sich hinten im Mutter-Kind-Pass); für das Kinderbetreuungsgeld: Arztbestätigungen über Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (zwei Formblätter befinden sich hinten im Mutter-Kind-Pass); zuständige Behörde: für den Mutter-Kind-Pass-Bonus das Wohnsitzfinanzamt , für das Kinderbetreuungsgeld der für das KBG zuständige Krankenversicherungsträger
Schwangerschaftsberatung
Der regelmäßege Besuch einer Beratungsstelle bzw. der Ordination eines/einer GynokologIn sollte im Sinne von Mutter und Kinsd spätestens im dritten Schwangerschaftsmonat einsetzen. Während der Schwangerschaft ist es sehr wichtig, ständig unter ärztlicher Betreuung zu stehen, denn nur dann kann bei dem geringsten Anzeichen einer gesundheitlichen Gefährdung rechtzeitig die entsprechene Behandlung erfolgen. Auch in der Schwangerenberatungsstelle der Stadt Wien erfolgt die Untersuchung und Beratung durch FachärztInnen. Dort werden ebenfalls die im Mutter-Kind-Pass vorgesehenen Untersuchungen vorgenommen.
Geburtsvorbereitungskurse/Elternbildung
Geburtsvorbereitungskurse werden österreichweit in folgenen Institutionen angeboten:
in geburtshilflichen Abteilungen in Schwerpunktspitälern bzw. Landeskrankenhäusern
in Entbindungskliniken
in den Stützpunkten der Familienhebammen
in einigen Volkshochschulen
bei privaten Vereinigungen wie z.B. bei er "NANAYA Beratungsstelle für Schwangerschaft, Geburt und Leben mit Kindern in Wien"
Elternbildung
Elternbildung wird von verschiedensten, vor allem gemeinnützigen Trägern organisiert. Im ganzen Bundesgebiet bieten Bildungseinrichtungen, Eltern-Kind-Zentralen, Familienorganisationen, öffentliche AnbieterInnen und zahlreiche private Initiativen Veranstaltungsreihen oder auch Einzelveranstaltungen (an Abenden, tagsüber, an Wochenenden ebenso wie während der Arbeitswoche) an. Einen österreichweiten Überblick über Elternbildungsangebote finden Sie unter www.eltern-bildung.at. In Elternbildungsseminaren können Mütter und Väter Wissen über die jeweilige Entwicklungsphasen des Kindes bzw. des/der Jugendlichen erwerben, den partnerschaftlichen Umgang miteinander weiterentwickeln, die Gesprächsfähigkeit stärken, verschiedene Möglichkeiten der Konfliktlösung kennen lernen und erproben, sich ihrer Stärken in der Vater und Mutterrolle bewusst werden und ihren persönlichen Erziehungsstil fortentwickeln, eventuell auftretende Probleme frühzeitig erkennen, um rechtzeitig eine geeignete Hilfestellung in Anspruch nehmen zu können uns sich über die Schwerpunkte innerhalb einzelner Lebensphasen informieren.
Schwangerschaftsgymnastik
Schwangerschaftsgymnastik wird in ganz Österreich in geburtshilflichen Abteilungen und Entbindungskliniken, in den Stützpunkten der Familienhebammen und in den Eltern-Kind-Zentrum des Amtes für Jugend und Familie angeboten.
Säuglingsausstattung/Wäschepacket
Die "Säuglingsausstattung" bzw. "Ausstattung für Kleinkinder" ist ein Geschenk der Stadt Wien. Der Inahlt der Ausstattung ist auf die Bedürfnisse des Kindes im ersten bzw. zweiten Lebensjahr abgestimmt. Wahlweise kann eine Säuglingausstattung oder eine Ausstattung für Kleinkinder angefordert werden.
Hinweis: In den restlichen Bundesländern erkundigen Sie sich bitte beim Amt für Jugend und Familie. Frist: Die Anmeldung ist vor der Geburt Ihres Kindes erforderlich.
Achtung: Um Anspruch auf eine Säuglingsaustattung / ein Wäschepacket zu haben, mussen Sie einen Mutter-Kind-Pass besitzen und die ersten beiden Untersuchungen müssen bereits erfolgt sein. mizubringende Dokumente: Mutter-Kind-Pass ( mit den Eintragungen der ersten beiden Untersuchungen); Meldezettel in Wien: rosa Bezugskarte ( bei der Anmeldung erhältlich); zuständige Behörde: das geweilige Amt für Jugend und Familie.


