Ehefähigkeit

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Ehefähigkeit

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Ehefähigkeit ist gegeben, wenn eine Person ehemündig (mit dem 18. Geburtstag) und geschäftsfähig ist, das heißt u.a. fähig, das Rechtsgeschäft der Ehe einzugehen.
Männer und Frauen bedürfen zwischen dem 16. und dem 18. Lebensjahr einer rechtskräftigen Ehemündigkeitserklärung. Diese kann nur erfolgen, wenn die zukünftige Ehepartnerin/der zukünftige Ehepartner bereits volljährig (mit dem 18.Geburtstag) ist. Zusätzlich bedarf es der Einwilligung der/des Obsorgeberechtigten und der Person, die/der die Pflege und Erziehung zukommt.

Hinweis:
Eine Bestätigung der Ehefähigkeit ist von der Personenstandsbehörde auf Verlangen auszustellen, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass daran ein rechtliches Interesse besteht und sich der zu bestätigende Sachverhalt aus den der Personenstandsbehörde zur Verfügung stehenden Unterlagen ergibt.