Geburtsurkunde

Drucken

Geburtsurkunde

am .

Frist: Die Geburtsurkunde sollte so schnell wie möglich beantragt werden, spätestes innerhalb eines Monats nach der Geburt.

Hinweis: Die Anmeldung der Geburt kann erst dann vorgenommen werden, wenn das Spital bzw. die Hebamme die entsprechende Mitteilung ("Anzeige zur Geburt") an das Standesamt geschickt hat. Das Gleiche gilt auch bei einer Hausgeburt.

In der Geburtsurkunde wird der Name des Kindes und die familiäre Situation zur Zeit der Geburt festgehalten. Wenn Sie sich nicht gleich nach der Geburt im Spital für den Vornamen des Kindes entscheiden können, müssen Sie längstens innerhalb eines Monats beim Standesamt vorsprechen und dort den Vornamen beurkunden lassen.

Wer in Wien seinen/ihren Hauptwohnsitz hat und hier eine Geburt anmeldet, kann gleichzeitig am Standesamt den Staatsbürgerschaftsnachweis für das Kind beantragen. In diesem Fall sind die entsprechenden Dokumente für den Staatsbürgerschaftsnachweis mitzubringen.

Achtung: Die Geburtsurkunde benötigen Sie für die Wohnsitzanmeldung Ihres Neugeborenen.

Zur Anmeldung der Geburt sind in der Regel bei ehelichen Kindern die Eltern, bei unehelichen Kinder die Mutter oder die Großeltern berechtigt. Für diese Person ist der Antrag gebührenfrei.

Hinweis: Wenn eine andere Person die Geburtsurkunde beantragen möchte, wird eine von den Eltern erteilte Vollmacht benötigt. Auch Großeltern benötigen eine Vollmacht.

Ob das Kind ehelich oder unehelich geboren ist, hängt vom Zeitpunkt der Geburt ab. Ist die Mutter verheiratet, wird grundsätzlich angenommen, dass der Ehemann auch der Vater ist. Wenn z.B. am Tag der Geburt noch vor der Geburt geheiratet wurde, ist das Kind ehelich geboren.

In den meisten Fällen wird die Vaterschaftsanerkenntnis ebenfalls im Standesamt durchgeführt. Andernfalls wird die Vaterschaftsanerkenntnis erst dadurch wirksam, dass die Urkunde über diese Erklärung oder deren öffentlich beglaubigte Abschrift dem zuständigen Standesamt (Geburtsort des Kindes) zukommt.

Hinweis: In der Geburtsurkunde kann der Vater nur dann angegeben werden, wenn er freiwillig die Vaterschaft anerkennt oder sie durch ein Gerichtsurteil festgestellt wurde.

Es ist empfehlenswert, dass der Vater eines unehelichen Kindes in die Geburtsurkunde eingetragen wird.

Zuständige Behörde: Die Geburtsurkunde stellt das Standesamt jenes Ortes aus, in dem das Kind geboren wurde. Wenn nicht zu Hause entbunden wird, richtet sich die Zuständigkeit des Standesamtes nach dem Standort des Spitals, in dem das Kind geboren ist.

Gebühren: EUR 6,50 Bundesabgabe plus EUR 2,10 Verwaltungsabgabe

Mitzubringende Dokumente, wenn:

  1. Eltern verheiratet
  2. Mutter ledig
  3. Mutter geschieden
  4. Mutter verwitwet

1. Eltern verheiratet

  • Geburtsurkunde der Eltern
  • Heiratsurkunde der Eltern
  • Staatsbürgerschaftsnachweis (lautend auf den aktuellen Familiennamen) der Eltern
  • Meldezettel über den Hauptwohnsitz der Eltern
  • Nachweis akademischer Grade
  • AusländerInnen: zusätzlich Reisepässe oder Staatsangehörigkeitsausweise der Eltern statt österreichischem Staatsbürgerschaftsnachweis,alle fremdsprachigen Urkunden im Original und mit Übersetzung von einem/einer gerichtlich beeideten DolmetscherIn

2. Mutter ledig

  • Geburtsurkunde der Mutter
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
  • Meldezettel über den Hauptwohnsitz der Mutter
  • Nachweis akademischer Grade
  • AusländerInnen: zusätzlich Reisepässe oder Staatsangehörigkeitsausweise der Eltern statt österreichischem Staatsbürgerschaftsnachweis, alle fremdsprachigen Urkunden im Original und mit Übersetzung von einem/einer gerichtlich beeideten DolmetscherIn

3. Mutter geschieden

  • Heiratsurkunde der letzten Ehe
  • Scheidungsurteil bzw. -beschluss mit Bestätigung der Rechtskraft der geschiedenen Ehe (diese erhalten Sie beim Scheidungsgericht)
  • Meldezettel über den Hauptwohnsitz der Mutter
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
  • Nachweis akademischer Grade
  • AusländerInnen: zusätzlich Reisepässe oder Staatsangehörigkeitsausweise der Eltern statt österreichischem Staatsbürgerschaftsnachweis alle fremdsprachigen Urkunden im Original und mit Übersetzung von einem/einer gerichtlich beeideten DolmetscherIn

4. Mutter verwitwet

  • Geburtsurkunde der Mutter
  • Staatsbürgerschaftsnachweis der Mutter
  • Meldezettel über den Hauptwohnsitz der Mutter
  • Heiratsurkunde der letzten Ehe
  • Sterbeurkunde des Ehegatten
  • Nachweis akademischer Grade
  • AusländerInnen: zusätzlich Reisepässe oder Staatsangehörigkeitsausweise der Eltern statt österreichischem Staatsbürgerschaftsnachweis alle fremdsprachigen Urkunden im Original und mit Übersetzung von einem/einer gerichtlich beeideten DolmetscherIn